Wenn ein Weg die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt habe, so werde er, wenn er mehreren Grundstücken diene, von einem unbestimmten Benutzerkreis benutzt, womit er als öffentlich zu qualifizieren sei (Urteil VGer ZH, VB.2006.00510, E. 3.2). Gemäss Praxis im Kanton St.Gallen ist eine Strasse oder ein Weg dann als öffentlich zu klassieren, wenn der Bau oder Bestand im öffentlichen Interesse liegt (Guido Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum St.Gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, Rz. 1 zu Art. 1).