Damit eine Strasse der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, bedarf es im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Widmung zum Gemeingebrauch bzw. der Verfügungsmacht des Gemeinwesens. Nach der Rechtsprechung des Kantons Zürich kommt es bei der Würdigung, ob ein Weg als öffentlich oder als privat zu gelten hat, nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Erschliessungsfunktion des Weges an. Wenn ein Weg die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt habe, so werde er, wenn er mehreren Grundstücken diene, von einem unbestimmten Benutzerkreis benutzt, womit er als öffentlich zu qualifizieren sei (Urteil VGer ZH, VB.2006.00510, E. 3.2).