19 Abs. 2 RPG werden Bauzonen durch das Gemeinwesen erschlossen. Nach Art. 57 Abs. 1 BauG sorgen die Gemeinden für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb der öffentlichen Erschliessungsanlagen verantwortlich. Die Gemeinden können Erschliessungsaufgaben an öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Versorgungswerke, wie Flurgenossenschaften, abtreten (Art. 57 Abs. 3 StrG). b) Damit eine Strasse der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, bedarf es im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Widmung zum Gemeingebrauch bzw. der Verfügungsmacht des Gemeinwesens.