Aus den Erwägungen: 3.a) Gemäss Art. 2 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11) werden Privatstrassen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet. Strassen von Flurgenossenschaften nach Art. 167 ff. EG zum ZGB die dem allgemeinen Verkehr dienen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde als dem Gemeingebrauch gewidmet (Art. 2 Abs. 3 StrG). Gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG werden Bauzonen durch das Gemeinwesen erschlossen.