Eine entsprechende Petition lässt vielmehr den Schluss zu, dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der unbeschränkten Aufrechterhaltung der Schutzzone vorhanden ist. Soweit der Rekursgegner vorbringt, dass die Schutzverordnung keine praktische Bedeutung mehr habe und die Vorinstanz verpflichtet sei, sich deren Anpassung anzunehmen, verkennt er, dass kommunale Schutzverordnungen nach Art. 80 Abs. 4 BauG nach wie vor zulässig sind. Art. 25 Abs. 2 Baureglement schreibt zwar vor, dass der Umfang des Aussichtsschutzes in Aussichtsschutzzonen im Quartierplanverfahren festgelegt werden kann.