Dies gilt – soweit ersichtlich – seit 1983 für alle nachträglich erstellten Bauten südlich des H., womit es nicht gerechtfertigt ist, die Schutzverordnung einseitig zugunsten des Rekursgegners im Bereich des Gestaltungsplanperimeters aufzuheben. Damit sind keine wesentlichen Änderungen oder ein öffentliches Interesse ersichtlich, welche die strittige Teilaufhebung erfordern würden, zumal auch diesbezüglich im Vergleich mit dem übrigen Schutzgebiet das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wäre. Eine entsprechende Petition lässt vielmehr den Schluss zu, dass nach wie vor ein öffentliches Interesse an der unbeschränkten Aufrechterhaltung der Schutzzone vorhanden ist.