Diesbezüglich wäre es vielmehr Aufgabe der Vorinstanz, für die Einhaltung der Schutzverordnung zu sorgen. Das Argument, dass im Bereich der Schutzverordnung im Lauf der Jahre verschiedene Anpassungen vorgenommen worden seien, wird dadurch widerlegt, dass auch im Quartierplan „H.“ vom 3. September 2002 verlangt wird, dass die Bauten und Gebäudeteile (mit Ausnahme des Baubereichs Autounterstand) südlich des H. 1.0 m unter der Niveaulinie des H. bleiben müssen.