Dem gilt es vorab entgegenzuhalten, dass die Verbesserung des Aussichtsschutzes in der Zweckbestimmung von Art. 2 SBV keine Aufnahme gefunden hat. Das Departement Bau und Umwelt vertritt zudem die Auffassung, dass durch den Abbruch der Garage und die Erstellung der Aussichtsplattform die durch die Sichtschutzhecke entstehende Beeinträchtigung höchstens kompensiert wird, zumal die Aussicht bei der geplanten Aussichtsplattform bereits heute vorhanden ist und nicht auszuschliessen ist, dass die Aussicht beim geplanten Parkplatz durch parkierte Autos weiterhin teilweise eingeschränkt würde.