degrundrisses im geltenden Gestaltungsplan ohne formelle Planänderung beheben. e) Die Vorinstanz und der Rekursgegner begründen den Erlass des neuen Gestaltungsplans und die Teilaufhebung der Schutzverordnung zudem mit der Verbesserung des Aussichtsschutzes. Dem gilt es vorab entgegenzuhalten, dass die Verbesserung des Aussichtsschutzes in der Zweckbestimmung von Art. 2 SBV keine Aufnahme gefunden hat.