Soweit die Vorinstanz den Erlass des neuen Gestaltungsplans im Weiteren mit der Legalisierung der bestehenden Bauten begründet, wird dies ebenfalls nicht substantiiert. Sofern damit die Anordnung des Gebäudes der Rekurrenten gemeint ist, welche vom bestehenden Gestaltungsplan abweicht, so liesse sich diese Abweichung auch mit einer einfachen Korrektur des Gebäu- 10 A. Verwaltungsentscheide 1536