Im Weiteren ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Interessen der Rekurrenten aufgrund des unterschrittenen Grenzabstands bei einer Erhöhung des Gebäudes um 2 m und dem Verzicht auf den Mehrlängenzuschlag sowohl aus wohnhygienischer als auch aus feuerpolizeilicher Hinsicht wesentlich tangiert sind, was dem beabsichtigten Neubau ebenfalls entgegensteht. Soweit die Vorinstanz den Erlass des neuen Gestaltungsplans im Weiteren mit der Legalisierung der bestehenden Bauten begründet, wird dies ebenfalls nicht substantiiert.