In Bezug auf die bestehenden Einfamilienhäuser im Gestaltungsplangebiet erscheint dies als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, zumal deren bestehende Höhenkote als verbindlich gilt, womit die anderen Grundeigentümer nicht in den Genuss einer entsprechenden Privilegierung kommen. Im Weiteren ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Interessen der Rekurrenten aufgrund des unterschrittenen Grenzabstands bei einer Erhöhung des Gebäudes um 2 m und dem Verzicht auf den Mehrlängenzuschlag sowohl aus wohnhygienischer als auch aus feuerpolizeilicher Hinsicht wesentlich tangiert sind, was dem beabsichtigten Neubau ebenfalls entgegensteht.