41 Abs. 2 BauG eine solche Abweichung von den Regelbauvorschriften rechtfertigen müsste und die Interessen der Nachbarn dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden dürften. Eine entsprechende Auseinandersetzung bzw. Interessensabwägung lässt sich weder dem Planungsbericht noch dem angefochtenen Beschluss entnehmen. In Bezug auf die bestehenden Einfamilienhäuser im Gestaltungsplangebiet erscheint dies als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, zumal deren bestehende Höhenkote als verbindlich gilt, womit die anderen Grundeigentümer nicht in den Genuss einer entsprechenden Privilegierung kommen.