35 Abs. 3 Baureglement). Gar nicht begründet wird von der Vorinstanz, weshalb der Neubau im Sinne einer architektonisch besonders guten Gesamtüberbauung um 2 m von der zulässigen Gebäudehöhe abweichen soll und weshalb im Gegensatz zu den anderen Häusern im Gestaltungsplanperimeter talseitig drei Geschosse in Erscheinung treten müssen. Die Vorinstanz hat dabei offenbar übersehen, dass die Grösse des Grundstücks nach Art. 41 Abs. 2 BauG eine solche Abweichung von den Regelbauvorschriften rechtfertigen müsste und die Interessen der Nachbarn dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden dürften.