Unter den Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 3 BauG könnte der Rekursgegner das Gebäude eventuell sogar abbrechen und im gleichen Umfang wieder aufbauen. Für das Departement Bau und Umwelt ist zudem nicht erkennbar, weshalb sich ein Neubau hinsichtlich der Dachform an die anderen drei Flachdachbauten des Gestaltungsplangebiets und nicht an die übrige Umgebung anpassen muss, zumal sich die bestehende Baute nicht am steilen Abhang befindet. Dabei ist hervorzuheben, dass in Wohnzonen Flachdächer nur bei besonders guter Gestaltung bewilligungsfähig sind (Art. 35 Abs. 3 Baureglement).