wesentlichen Änderungen oder öffentlichen Interessen an der Planänderung auszumachen, welche im Jahr 1998 nicht bereits bekannt waren. Der Rekursgegner und die Vorinstanz gehen zudem fehl in der Annahme, dass aufgrund der geltenden Rechtslage anstelle des bestehenden Gebäudes ein Wohnhaus in der Regelbauweise erstellt werden könnte. Dem stehen ganz klar die geltende Schutzverordnung, wonach sämtliche Gebäudeteile 1 m unter Strassenniveau bleiben müssen, sowie der geltende Gestaltungsplan (vgl. Ziff. 5 des Planungsberichts) entgegen. Bestehende Bauten haben jedoch Bestandesgarantie und können i.S.v. Art. 94 Abs. 1 BauG zeitgemäss erneuert werden. Unter den Voraussetzungen von Art.