Gesichtspunkte, welche bereits bei der ursprünglichen Planfestsetzung bekannt waren, bilden jedoch – wie unter Ziffer 4a erwähnt – keinen Änderungsgrund eines Nutzungsplans. Wie die Rekurrenten zudem zutreffend vorbringen, entsteht durch das einzelne Bauvorhaben des Rekursgegners keine im öffentlichen Interesse liegende intensivere Bodennutzung. d) Die Vorinstanz begründet die Planerlasse im Weiteren mit der Ortsverträglichkeit eines Neubaus. Diesbezüglich gilt es zu wiederholen, dass im geltenden Gestaltungsplan das Gebäude Assek. Nr. Y als bestehend und damit i.S.v. Art. 2 SBV als gut eingepasst gilt. In diesem Punkt sind ebenfalls keine