Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in Bezug auf das bestehende Gebäude Assek. Nr. Y, die im Jahr 1998 der Planung zugrunde gelegen haben, zu einem wesentlichen Teil weggefallen sind. Das Gebäude bildete schon damals Bestandteil des Gestaltungsplanperimeters, womit davon auszugehen ist, dass dessen Grösse bzw. Kubatur als verbindlich gilt. Es wurde somit bewusst auf spezielle Regelungen zum bestehenden Gebäude in den Sonderbauvorschriften verzichtet. Gesichtspunkte, welche bereits bei der ursprünglichen Planfestsetzung bekannt waren, bilden jedoch – wie unter Ziffer 4a erwähnt – keinen Änderungsgrund eines Nutzungsplans.