Von der Vorinstanz wird nicht dargelegt, inwiefern durch die Schutzverordnung und den geltenden Gestaltungsplan die Nutzungsmöglichkeiten des Rekursgegners in erheblicher bzw. unverhältnismässiger Weise eingeschränkt würden. Es mag vielleicht sein, dass das bestehende Gebäude nicht den Wohnbedürfnissen des Rekursgegners entspricht, doch scheinen sowohl die Vorinstanz als auch der Rekursgegner zu verkennen, dass eine Planänderung sich auf objektive und nicht auf subjektive Kriterien stützen und einem öffentlichen Interesse entsprechen muss. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände in Bezug auf das bestehende Gebäude Assek.