Das Departement Bau und Umwelt gelangte am Augenschein vom 5. Dezember 2014 nicht zum Eindruck, dass sich das Gebäude in Bezug auf die Grösse und Kubatur wesentlich von den umliegenden Bauten unterscheidet. Es wird diesbezüglich vom Rekursgegner und der Vorinstanz nicht substantiiert, dass das Gebäude baufällig bzw. nicht mehr renovationsfähig wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass sich niemand finden liesse, der bereit wäre, das bestehende Gebäude zu bewohnen bzw. dieses zeitgemäss zu renovieren.