weshalb eine Teilaufhebung der Schutzverordnung gerechtfertigt sei. Diese Zielsetzungen (Sicherstellung eines ortsverträglichen Neubaus, realitätsgetreue Abbildung des heutigen Bestands sowie Optimierung des Aussichtsschutzes) werden auch auf S. 6 des Planungsberichts umschrieben. c) Der Vorinstanz und dem Rekursgegner ist vorab zuzustimmen, dass sowohl der geltende Gestaltungsplan als auch die Schutzverordnung schon ein beträchtliches Alter aufweisen, was eine Überprüfung rechtfertigt. Das notwendige Quorum i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BauG wurde zudem erreicht.