An einer Differenzierung der sehr einschneidenden Schutzverordnung bestehe ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse. In Bezug auf die bestehende Baute enthalte der geltende Gestaltungsplan keine detaillierte Regelung, was dazu führe, dass die Baute entweder beibehalten werden müsse oder im Rahmen der Regelbauweise neu erstellt werden könne. Im Gegensatz dazu seien die detaillierten Regelungen bei den damals zu erstellenden Bauten nicht eingehalten worden. An einer Anpassung bestehe demnach ein öffentliches Interesse. Der Schutz der Aussicht werde im neuen Gestaltungsplan verbessert, 8 A. Verwaltungsentscheide 1536