b) Die Vorinstanz begründet den Erlass des neuen Gestaltungsplans bzw. die Aufhebung des geltenden Gestaltungsplans und die Teilaufhebung der Schutzverordnung im angefochtenen Beschluss insbesondere damit, dass die aufgehobenen Erlasse schon über 30 bzw. 16 Jahre alt seien und dass sich zwischenzeitlich die Wohnbedürfnisse geändert hätten und ein wesentlich grösseres Interesse an einer intensiveren Bodennutzung bestehe. An einer Differenzierung der sehr einschneidenden Schutzverordnung bestehe ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse.