Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind jedoch Gesichtspunkte, die bei der ursprünglichen Planfestsetzung bereits bekannt waren, oder Veränderungen, die bei der Planfestsetzung schon voraussehbar waren und insoweit berücksichtigt wurden (Urteil BGer 1C_ 484/2012, E. 4.3). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnisse hat eine Interessensabwägung stattzufinden, bei der zu prüfen ist, ob das durch die wesentlich veränderten Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Nutzungsplans die entgegenstehenden Interessen an der Beständigkeit des bestehenden Nutzungsplans zu überwiegen vermag (ZG GVP 2013, S. 47 f.). b)