41 Abs. 2 darf diese Abweichung nur gewährt werden, wenn die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind (lit. a) und die Grösse des Grundstücks die Abweichungen von der Regelbauweise rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden (lit. b). Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen als geboten erscheint (Art. 51 Abs. 1 BauG). Dieselben Voraussetzungen gelten gemäss Art.