40 Abs. 3 BauG). In den Sonderbauvorschriften darf in der Regel höchstens um ein Vollgeschoss von der Nutzungsplanung abgewichen werden (Art. 41 Abs. 1 lit. a BauG). Gemäss Art. 41 Abs. 2 darf diese Abweichung nur gewährt werden, wenn die Anordnung und Gliederung der Bauten in der Planung enthalten sind (lit. a) und die Grösse des Grundstücks die Abweichungen von der Regelbauweise rechtfertigt und die Interessen der Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt werden (lit.