Ebenfalls aufgehoben werden soll die Schutzverordnung „zur Erhaltung der Aussicht von den H. B.-V.-W. und O.-E.“ im Bereich des Gestaltungsplanperimeters. 4a) Ein Gestaltungsplan ist ein Sondernutzungsplan. Dieser bezweckt eine architektonisch besonders gute Gesamtüberbauung (Art. 40 Abs. 1 BauG). Ein Gestaltungsplan bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen auch mindestens zwei Drittel der einzubeziehenden Fläche gehören (Art. 42 Abs. 2 BauG). Er bestimmt die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen bis ins projektmässige Detail (Art. 40 Abs. 3 BauG).