13 Abs. 4 SBV ist ausserhalb des Aussichtsschutzbereichs im bezeichneten Bereich über eine Länge von maximal 7.0 m eine Sichtschutzhecke bis zu einer Maximalhöhe von 1.80 m zulässig. Im nordwestlichen Teil der Parzelle Nr. X ist eine Aufenthalts- und Aussichtsplattform vorgesehen. Gleichzeitig ist geplant, das bestehende Garagengebäude abzubrechen und stattdessen einen Aussenparkplatz zu erstellen. Mit Inkrafttreten des neuen Gestaltungsplans soll der geltende Gestaltungsplan „H. Parz. Nr. X“ aufgehoben werden (Art. 18 SBV). Ebenfalls aufgehoben werden soll die Schutzverordnung „zur Erhaltung der Aussicht von den H. B.-V.-W. und O.-E.“ im Bereich des Gestaltungsplanperimeters.