Wie im geltenden Gestaltungsplan „H. Parz. Nr. X“ sind dabei Höhenkoten für die einzelnen Baubereiche festgelegt, wobei neu der Baubereich D. mit einer Höhenkote von 966.4 Metern über Meer im Bereich des bestehenden Gebäudes Assek. Nr. Y festgesetzt wird. Im neuen Gestaltungsplan sind talseitig drei sichtbare Geschosse zulässig (Art. 4 SBV). Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung (Art. 5 SBV). Nach Art. 13 Abs. 4 SBV ist ausserhalb des Aussichtsschutzbereichs im bezeichneten Bereich über eine Länge von maximal 7.0 m eine Sichtschutzhecke bis zu einer Maximalhöhe von 1.80 m zulässig.