X und Y, was gegen eine Qualifikation desselben als separate Strasse spricht. Damit erscheint es im Grundsatz nicht gerechtfertigt, den „Einlenker“ in eine andere Klasse als die restliche Strassenfläche auf der Parzelle Nr. X einzustufen. Wie das kantonale Tiefbauamt in der Stellungnahme vom 6. August 2014 zudem korrekt ausführt, ist auf dem strittigen Abschnitt keine separate Fläche für Fussgänger vorhanden, wie dies in der SN 640 044 für Sammelstrassen gefordert wird. Die Fotografien des Tiefbauamts belegen im Weiteren, dass auf dem Strassenabschnitt keine Fahrstreifen existieren.