In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse gilt es Folgendes festzuhalten: Der „Einlenker“, welcher die Strassen der Flurgenossenschaft zur Kantonsstrasse führt, bildet Bestandteil der Strassenparzelle Nr. X, welche sich im Eigentum der Rekurrentin befindet. Der „Einlenker“ weist keine separate Strassenfläche auf, welche sich aufgrund der Beschaffenheit wesentlich von der restlichen Strassenparzelle unterscheidet. Beim „Einlenker“ handelt es sich vielmehr um den letzten Strassenabschnitt bzw. den Abschluss der Strassenparzellen Nrn. X und Y, was gegen eine Qualifikation desselben als separate Strasse spricht.