BGE 113 Ia 192 E. 2d.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (BGE 115 Ia 5 E. 2b). Bei der Einteilung der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum in eine entsprechende Strassenklasse steht der Gemeinde, wie oben erwähnt, eine Ermessensfreiheit zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid der Vorinstanz nicht ohne Weiteres auf, es sei denn, die vorinstanzliche Ermessensausübung würde sich als offensichtlich unvertretbar erweisen. c) In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse gilt es Folgendes festzuhalten: