Bei der Auslegung dieser Bestimmungen auferlegen sich die Verwaltungsbehörden eine gewisse Zurückhaltung. Ist der Entscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar und beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 136 I 395 E. 4.3.1; Urteil BGer 1C_434/2012, E. 3.4; Urteil BGer 1C_39/ 2012, E. 2.3.2). Ein Einschreiten ist hingegen dann gerechtfertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheint (BGE 116 Ia 221 E. 2c; BGE 113 Ia 192 E. 2d.).