Statuten). Die B. (Parzellen Nrn. X und Y) und der Einlenker (Parzelle Nr. X) bilden eigene Strassenparzellen und sind im Eigentum der Rekurrentin. Der Strassenabschnitt C.-D. (A.) ist dagegen den jeweiligen Grundstücken zugemarkt (Art. 2 Abs. 3 der Statuten). Gemäss Art. 25 Abs. 4 der Statuten ist die Flurgenossenschaftsstrasse eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und gilt mit der Genehmigung der Statuten als dem Gemeingebrauch gewidmet. Die revidierten Statuten wurden in Bezug auf die Widmung am 24. Juni 2014 vom Regierungsrat genehmigt.