Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb im Weiteren so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 924). Im vorliegenden Fall lässt sich daher die verspätete Einzahlung nicht mit dem Umstand, dass der Rekurrent ein früherer Betreibungsbeamter war, rechtfertigen. Es sind somit keine entschuldbaren Gründe erkennbar, welche die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage in Art