Er muss vielmehr vor Ablauf der Frist Kontrollen durchführen bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vornehmen. Bei Kostenvorschüssen bedeutet dies, dass der Vertreter den Vorschuss im Zweifelsfall entweder selbst einzubezahlen hat oder die Frist mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken lassen muss (Kaspar Plüss, a.a.O., N 52 zu § 12). Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb im Weiteren so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 924).