A. Verwaltungsentscheide 1539 lich vertreten sind und das Schreiben zur Aufforderung des Kostenvorschus- ses dem rekurrentischen Rechtsvertreter zugestellt wurde. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlangt nämlich, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber fristgebundene behördliche Auflagen zur Er- ledigung weiterzuleiten. Er muss vielmehr vor Ablauf der Frist Kontrollen durchführen bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vorneh- men. Bei Kostenvorschüssen bedeutet dies, dass der Vertreter den Vor- schuss im Zweifelsfall entweder selbst einzubezahlen hat oder die Frist mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken lassen muss (Kaspar Plüss, a.a.O., N 52 zu § 12). Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb im Weite- ren so organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinde- rungsfall gewahrt werden können (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N 924). Im vorliegenden Fall lässt sich daher die verspätete Einzahlung nicht mit dem Umstand, dass der Rekurrent ein früherer Betreibungsbeamter war, rechtfertigen. Es sind somit keine entschuldbaren Gründe erkennbar, welche die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses rechtfertigen würden. Aufgrund der klaren gesetzli- chen Grundlage in Art. 21 VRPG und weil die Beteiligten über die Zahlungs- frist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden, kann auch von überspitztem Formalismus keine Rede sein. Ob die Rekurrenten von der Baubewilligung Gebrauch machen oder nicht so- wie der Umstand, dass der Rekurrent mit der Strassenbaupolizei in Verhand- lungen steht, hat im Übrigen auf die Fristsäumnis keinen Einfluss. 4. In Anbetracht dieser Umstände kann mangels rechtzeitiger Einzahlung des Kostenvorschusses nicht auf den Rekurs eingetreten werden. Departement Bau und Umwelt, 19.08.2015 1539 Strassen- und Erschliessungsrecht. Klassifizierung einer Strasse im kom- munalen Strassenverzeichnis. Im vorliegenden Fall ist es nicht gerechtfertigt, einen Einlenker in eine andere Klasse als die restliche Strassenparzelle ein- zuteilen. Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist die Klassifizierung des Einlenkers auf der Strassenparzel- le Nr. X im Strassenverzeichnis. Auf diesem kommen die A. und die B. zu- sammen, welche die Gebiete C., D. und E. erschliessen, und er führt direkt auf die Kantonsstrasse. Die A. (Beginn ab Parzelle Nr. X bis Ende Parzelle Nr. Z), der Einlenker (Parzelle Nr. X) und die B. (Parzellen Nr. X und Y) bilden zusammen das Strassennetz der Flurgenossenschaft F. (Art. 2 Abs. 1 der 16 A. Verwaltungsentscheide 1539 Statuten). Die B. (Parzellen Nrn. X und Y) und der Einlenker (Parzelle Nr. X) bilden eigene Strassenparzellen und sind im Eigentum der Rekurrentin. Der Strassenabschnitt C.-D. (A.) ist dagegen den jeweiligen Grundstücken zuge- markt (Art. 2 Abs. 3 der Statuten). Gemäss Art. 25 Abs. 4 der Statuten ist die Flurgenossenschaftsstrasse eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassen- gesetzes und gilt mit der Genehmigung der Statuten als dem Gemeinge- brauch gewidmet. Die revidierten Statuten wurden in Bezug auf die Widmung am 24. Juni 2014 vom Regierungsrat genehmigt. Im aufgelegten Strassenver- zeichnis ist das gesamte Strassennetz der Flurgenossenschaft mit der Klasse „Erschliessungsstrasse“ klassifiziert. 4.a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11) wer- den die öffentlichen Strassen nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeu- tung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 eingeteilt. Zuständig für die Einteilung der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum ist die zuständige Gemeindebehörde (Art. 8 Abs. 2 lit. b StrG). Die öffentlichen Strassen im pri- vaten Eigentum gehören zum Strassen- und Wegnetz der Gemeinde. Unter anderem können sie in Sammelstrassen (SS) und Erschliessungsstrassen (ES) unterschieden werden (Art. 7 Abs. 1 StrG bzw. Art. 5 Abs. 1 des kom- munalen Strassenreglements; nachfolgend: StR). Nach Art. 2 Abs. 1 der Strassenverordnung (StrV; bGS 731.111) sind Sammelstrassen Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit örtlicher Bedeu- tung im Gemeindestrassennetz. Sie sammeln den Verkehr aus den Erschlies- sungsstrassen und führen ihn zu Strassen des gleichen Typs oder zu Kan- tonsstrassen. Die Gemeinden können die Sammelstrassen einteilen in ver- kehrsorientierte Hauptsammelstrassen (HSS) und in siedlungsorientierte Quartiersammelstrassen (QSS) (Art. 2 Abs. 2 StrV). Sammelstrassen stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen (Art. 2 Abs. 3 StrV). Sie stellen die lokalen Verbindungen zwischen den einzelnen Quartieren einer Ortschaft oder einzelner Gemeindeteile sicher. Erschliessungsstrassen sind Strassen innerhalb besiedelter Gebiete mit quartierinterner Bedeutung im Gemeindestrassennetz. Sie erschliessen ein- zelne Parzellen oder Gebäude inner- und ausserhalb der Bauzonen und füh- ren den Verkehr zu den Sammelstrassen. Die Gemeinden können die Er- schliessungsstrassen einteilen in Quartiererschliessungsstrassen (QES), Zu- fahrtsstrassen (ZS) und Zufahrtswege (ZW). QES erschliessen grössere Sied- lungsgebiete (bis zu 250 Wohneinheiten oder gleichwertiges Verkehrsauf- kommen). ZS dienen der Erschliessung kleinerer Gebiete mit geringer Ver- kehrsdichte (bis zu 75 Wohneinheiten oder gleichwertiges Verkehrsaufkom- men). Beide stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in der Regel of- fen (Art. 3 Abs. 1-3 StrV). Sowohl Art. 2 StrV (Sammelstrassen) als auch Art. 3 StrV (Erschliessungsstrassen) verweisen in den Fussnoten auf die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS; SN 640 044 und SN 640 045). 17 A. Verwaltungsentscheide 1539 b) Grundsätzlich steht der Rekursinstanz die volle Überprüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu. Indes ergeben sich etwa bei Er- messensbestimmungen des kommunalen Rechts oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Ge- meindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsatzes. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen auferlegen sich die Verwaltungsbehörden eine gewisse Zurückhaltung. Ist der Entscheid einer kommunalen Behörde nachvollziehbar und beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massge- benden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu res- pektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (BGE 136 I 395 E. 4.3.1; Urteil BGer 1C_434/2012, E. 3.4; Urteil BGer 1C_39/ 2012, E. 2.3.2). Ein Einschreiten ist hingegen dann ge- rechtfertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheint (BGE 116 Ia 221 E. 2c; BGE 113 Ia 192 E. 2d.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausrei- chen (BGE 115 Ia 5 E. 2b). Bei der Einteilung der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum in eine entsprechende Strassenklasse steht der Gemeinde, wie oben erwähnt, eine Ermessensfreiheit zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid der Vor- instanz nicht ohne Weiteres auf, es sei denn, die vorinstanzliche Ermes- sensausübung würde sich als offensichtlich unvertretbar erweisen. c) In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse gilt es Folgendes festzuhal- ten: Der „Einlenker“, welcher die Strassen der Flurgenossenschaft zur Kan- tonsstrasse führt, bildet Bestandteil der Strassenparzelle Nr. X, welche sich im Eigentum der Rekurrentin befindet. Der „Einlenker“ weist keine separate Strassenfläche auf, welche sich aufgrund der Beschaffenheit wesentlich von der restlichen Strassenparzelle unterscheidet. Beim „Einlenker“ handelt es sich vielmehr um den letzten Strassenabschnitt bzw. den Abschluss der Strassenparzellen Nrn. X und Y, was gegen eine Qualifikation desselben als separate Strasse spricht. Damit erscheint es im Grundsatz nicht gerechtfertigt, den „Einlenker“ in eine andere Klasse als die restliche Strassenfläche auf der Parzelle Nr. X einzustufen. Wie das kantonale Tiefbauamt in der Stellung- nahme vom 6. August 2014 zudem korrekt ausführt, ist auf dem strittigen Ab- schnitt keine separate Fläche für Fussgänger vorhanden, wie dies in der SN 640 044 für Sammelstrassen gefordert wird. Die Fotografien des Tiefbau- amts belegen im Weiteren, dass auf dem Strassenabschnitt keine Fahrstrei- fen existieren. Ausserdem wird dieser auch nicht von öffentlichen Transport- mitteln befahren, selbst wenn sich die Bushaltestelle auf der Strassenparzelle der Rekurrentin befindet. Weil auch die Ausbaumöglichkeiten weitgehend be- schränkt sind, steht SN 640 044 einer Qualifikation des fraglichen Strassen- abschnitts als Sammelstrasse weitgehend entgegen. Dies gilt auch in Bezug auf die Verkehrsbedeutung: So werden über das Strassennetz der Rekurren- tin unbestrittenermassen lediglich 69 Haushalte erschlossen, was klar für eine 18 A. Verwaltungsentscheide 1540 Einteilung als Erschliessungsstrasse spricht, mit welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 StrV bis zu 250 Wohneinheiten erschlossen werden können. Es bestehen zu- dem keine Anhaltspunkte, dass der Einlenker ein höheres Verkehrsaufkom- men aufweist, woran auch der Umstand nichts ändert, dass im Bereich des Einlenkers ein Geschäft vorhanden ist und Lastwagenfahrten an der Tages- ordnung sind. Damit sind für den fraglichen Strassenabschnitt die Anforde- rungen für Sammelstrassen gemäss Art. 2 StrV i.V.m. SN 640 044 nicht er- füllt. Dass dieser eine wichtigere örtliche Bedeutung als andere Erschlies- sungsstrassen im Gemeindegebiet hat, wird von der Rekurrentin nicht substantiiert. Der „Einlenker“ dient ebenso wie das restliche Strassennetz im Perimeter der Flurgenossenschaft der Erschliessung des Flurgenossen- schaftsgebiets, womit die Einteilung als Erschliessungsstrasse als nachvoll- ziehbar erscheint. Von Willkür kann demzufolge keine Rede sein. Departement Bau und Umwelt, 16.02.2015 1540 Strassen- und Erschliessungsrecht. Ermächtigung zur Mitbenutzung einer bestehenden Zufahrt. Kann eine Parzelle auch nach der Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nicht als genügend erschlossen bezeichnet werden, ist ein solches raumplanerisch nicht zweckmässig. Aus den Erwägungen: 4b) Nach Art. 66 Abs. 1 BauG können Hinterliegende und Nachbarinnen oder Nachbarn vom Gemeinderat ermächtigt werden, eine bestehende private Erschliessungsanlage mitzubenutzen, wenn: a) dies raumplanerisch zweckmässig ist; b) die Erschliessung des betreffenden Grundstücks auf anderem Weg nicht zweckmässig und zumutbar ist; c) dies für das belastete Grundstück als zumutbar erscheint. Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nut- zung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Ein Grundstück gilt nach Art. 95 Abs. 3 BauG als erschlossen, wenn folgende Erschliessungsan- lagen bestehen oder diese gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden: a) eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte, auch den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen genü- gende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeuge; b) ein gut begehbarer, direkter Zugang; c) die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen. Das Baureglement der Gemeinde T. (nachfolgend: BauR) bestimmt in Art. 25 Abs. 1, dass bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungs- 19