Denn die GPK X. ist berechtigt, einen entsprechenden Prüfungsauftrag in eigener Kompetenz und im Namen der Gemeinde X. mit entsprechenden Kostenfolgen abzuschliessen und nötigenfalls auch gegen den Willen des Gemeinderates X. durchzusetzen. Dazu gehört auch das Veranlassen von Zahlungen für die Gemeinde X. aufgrund des abgeschlossenen Auftrages, falls die entsprechenden Zahlungen nicht vom Gemeinderat X. ausgelöst werden. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 10.02.2015 37