Der Aufsichtsbeschwerde der GPK X. ist somit Folge zu geben, da der Standpunkt des Gemeinderates X. rechtlich nicht haltbar ist. Aufsichtsrechtliche Massnahmen erübrigen sich indessen. Insbesondere ist – entgegen dem Antrag der GPK X. – der Gemeinderat X. aufsichtsrechtlich nicht anzuweisen, die Auftragsbestätigung der Revisionsfirma Y. zu unterzeichnen. Denn die GPK X. ist berechtigt, einen entsprechenden Prüfungsauftrag in eigener Kompetenz und im Namen der Gemeinde X. mit entsprechenden Kostenfolgen abzuschliessen und nötigenfalls auch gegen den Willen des Gemeinderates X. durchzusetzen.