Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies folgendes: Die GPK X. kann in eigener Kompetenz und ohne Rücksprache mit dem Gemeinderat X. bzw. ohne dessen Zustimmung ein anerkanntes Revisionsunternehmen auswählen und mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen. Sie handelt dabei im Namen und als Organ der Gemeinde (Art. 13 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes). Mit dem Vertragsschluss durch die GPK X. wird die Gemeinde X. unmittelbar verpflichtet, ohne dass es dazu vorgängig oder nachträglich einer Zustimmung des Gemeinderates X. bedarf. Der Aufsichtsbeschwerde der GPK X. ist somit Folge zu geben, da der Standpunkt des Gemeinderates X. rechtlich nicht haltbar ist.