38 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 3 FHG die GPK unmittelbar und abschliessend, über die notwendigen Ausgaben zu beschliessen. Diese sind i.S.v. Art. 7 Abs. 1 FHG als gebunden zu beurteilen. Die GPK kann daher entsprechende Ausgaben selbst dann vornehmen, wenn im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit dafür vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 lit. a FHG). Im Rahmen der Schulungen des Finanzamtes zum Thema „Wahl externes Revisionsunternehmen“ wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass für den Beizug des Revisionsunternehmens die Wahl und Ausgabenkompetenz i.d.R. abschliessend bei der GPK liege. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies folgendes: