ternehmen beizuziehen. Die GPK kann darüber hinaus Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann (Art. 39 Abs. 3 FHG). Die GPK ist […] verwaltungsunabhängig. Diese Unabhängigkeit wäre in Frage gestellt, wenn der Beizug eines Revisionsunternehmens oder von Sachverständigen der Zustimmung des Gemeinderates bedürfte. Ein Vorbehalt der Ausgabenbewilligung durch den Gemeinderat ist demnach mit dem kantonalen Recht nicht zu vereinbaren. Vielmehr ermächtigen Art. 38 Abs. 4 und Art.