39 Abs. 2 lit. a FHG prüft die GPK insbesondere die Jahresrechnung. Die GPK zieht hierfür ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei. Sie ist gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 FHG in jedem Fall verpflichtet, für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsun- 36 A. Verwaltungsentscheide 1546