Aus den Erwägungen: 7. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; bGS 612.0) ist die Finanzkontrolle das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwaltungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Die Finanzkontrolle muss gemäss Gesetz von der Verwaltung unabhängig sein. Das heisst, die Finanzkontrolle ist sachlich und personell von der Exekutive getrennt und kann nicht durch diese geführt oder beauftragt werden.