Die angeordneten Massnahmen sind 2 daher auch notwendig. Bei einer Rodungsfläche von 800 m kann keinesfalls von einer geringen Abweichung vom Gesetz gesprochen werden. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands überwiegt daher das private Interesse der Rekurrentin an einem Massnahmenverzicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen durch das Departement Volks- und Landwirtschaft verhältnismässig ist. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.06.2015 1546