A. Verwaltungsentscheide 1546 Eine mildere, den angestrebten Zweck ebenfalls erfüllende Massnahme ist nicht ersichtlich und wurde von der Rekurrentin nicht dargelegt. Zwar schlägt die Rekurrentin vor, dass der Holzkasten verkleinert und überdeckt werden könnte. In diesem Fall wäre die Zweckentfremdung des Waldbodens jedoch nicht behoben, weshalb nicht von einer den angestrebten Zweck erfüllenden Massnahme gesprochen werden kann. Die angeordneten Massnahmen sind 2 daher auch notwendig. Bei einer Rodungsfläche von 800 m kann keinesfalls von einer geringen Abweichung vom Gesetz gesprochen werden. Das öffent- liche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands überwiegt daher das private Interesse der Rekurrentin an einem Massnah- menverzicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen durch das Departement Volks- und Land- wirtschaft verhältnismässig ist. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.06.2015 1546 Aufsichtsbeschwerde. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) ist auf- grund des neuen Finanzhaushaltsgesetzes berechtigt, in eigener Kompetenz und ohne Zustimmung des Gemeinderates ein anerkanntes Revisionsunter- nehmen auszuwählen und diesem im Namen der Gemeinde einen Auftrag zur Rechnungsprüfung zu erteilen. Aus den Erwägungen: 7. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; bGS 612.0) ist die Finanzkontrolle das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwal- tungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflich- tet. Die Finanzkontrolle muss gemäss Gesetz von der Verwaltung unabhängig sein. Das heisst, die Finanzkontrolle ist sachlich und personell von der Exeku- tive getrennt und kann nicht durch diese geführt oder beauftragt werden. Ihr Auftrag ergibt sich allein aus der Verfassung und dem Gesetz (vgl. Gesetzes- text mit Kommentar zum Finanzhaushaltsgesetz vom 4. Juni 2012, erstellt durch die Projektleitung FHG und HRM2 im August 2013, S. 46). Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die GPK wahrgenom- men (Art. 38 Abs. 4 FHG). Deren Aufgaben und Befugnisse sind durch das kantonale Recht vorgegeben. Entsprechende Bestimmungen des kommuna- len Rechts sind nur anwendbar, wenn und soweit sie mit dem kantonalen Recht vereinbar sind. Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a FHG prüft die GPK insbe- sondere die Jahresrechnung. Die GPK zieht hierfür ein anerkanntes Revisi- onsunternehmen bei. Sie ist gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 FHG in jedem Fall verpflichtet, für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsun- 36 A. Verwaltungsentscheide 1546 ternehmen beizuziehen. Die GPK kann darüber hinaus Sachverständige bei- ziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforder- lich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann (Art. 39 Abs. 3 FHG). Die GPK ist […] verwaltungsunabhängig. Diese Unabhängigkeit wäre in Frage gestellt, wenn der Beizug eines Revisionsunternehmens oder von Sachverständigen der Zustimmung des Gemeinderates bedürfte. Ein Vorbe- halt der Ausgabenbewilligung durch den Gemeinderat ist demnach mit dem kantonalen Recht nicht zu vereinbaren. Vielmehr ermächtigen Art. 38 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 3 FHG die GPK unmittelbar und abschliessend, über die notwendigen Ausgaben zu beschliessen. Diese sind i.S.v. Art. 7 Abs. 1 FHG als gebunden zu beurteilen. Die GPK kann daher entsprechende Ausgaben selbst dann vornehmen, wenn im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit dafür vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 lit. a FHG). Im Rahmen der Schu- lungen des Finanzamtes zum Thema „Wahl externes Revisionsunternehmen“ wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass für den Beizug des Revisionsun- ternehmens die Wahl und Ausgabenkompetenz i.d.R. abschliessend bei der GPK liege. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies folgendes: Die GPK X. kann in eigener Kompetenz und ohne Rücksprache mit dem Gemeinderat X. bzw. ohne dessen Zustimmung ein anerkanntes Revisionsunternehmen aus- wählen und mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen. Sie handelt da- bei im Namen und als Organ der Gemeinde (Art. 13 Abs. 1 lit. c des Gemein- degesetzes). Mit dem Vertragsschluss durch die GPK X. wird die Gemeinde X. unmittelbar verpflichtet, ohne dass es dazu vorgängig oder nachträglich ei- ner Zustimmung des Gemeinderates X. bedarf. Der Aufsichtsbeschwerde der GPK X. ist somit Folge zu geben, da der Standpunkt des Gemeinderates X. rechtlich nicht haltbar ist. Aufsichtsrechtli- che Massnahmen erübrigen sich indessen. Insbesondere ist – entgegen dem Antrag der GPK X. – der Gemeinderat X. aufsichtsrechtlich nicht anzuweisen, die Auftragsbestätigung der Revisionsfirma Y. zu unterzeichnen. Denn die GPK X. ist berechtigt, einen entsprechenden Prüfungsauftrag in eigener Kompetenz und im Namen der Gemeinde X. mit entsprechenden Kostenfol- gen abzuschliessen und nötigenfalls auch gegen den Willen des Gemeindera- tes X. durchzusetzen. Dazu gehört auch das Veranlassen von Zahlungen für die Gemeinde X. aufgrund des abgeschlossenen Auftrages, falls die entspre- chenden Zahlungen nicht vom Gemeinderat X. ausgelöst werden. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 10.02.2015 37