Nr. X ist vielmehr so abgelegen, dass eine konkrete Gefährdung von Personen derzeit als äusserst geringfügig einzustufen ist. Dazu kommt, dass der Rekurrent aufgrund des Rückzugs des betreffenden Rekurses das auferlegte Feuerungsverbot akzeptiert hat, weshalb auch von der Holzfeuerungsanlage keine Gefährdung mehr ausgehen kann. Es ist keine zeitlich unmittelbar bevorstehende oder inhaltlich schwere Gefährdung von Personen, welche vom Wohngebäude ausgeht, ersichtlich. Infolgedessen ist das Erfordernis der zeitlichen Dringlichkeit für den Erlass des Nutzungsverbots für den Wohnteil des Gebäudes nicht erfüllt.