Das in Frage stehende Grundstück wird als Wiese beziehungsweise Weideland bewirtschaftet und stellt einen kleineren Bruchteil der gegenwärtig durch den Beschwerdeführer bearbeiteten landwirtschaftlichen Fläche dar. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer auch in fortschreitendem Alter die Fähigkeit zur Bearbeitung des Bodens fehlen sollte. Weiter sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Bewirtschaftung eines relativ kleinen, als Weideland genutzten Grundstücks ohne den Bezug von Direktzahlungen finanziell untragbar wäre.