18 VO FWG geht zwar hervor, dass Eingriffe ins Wanderwegnetz der Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege bedürfen, was jedoch nicht heisst, dass die Gemeinde als Entscheidbehörde trotz bestehender Zustimmung den Eingriff nicht verweigern darf. Zudem ist klar hervorzuheben, dass die Zustimmung der Fachstelle vom 25. Mai 2011 vor dem präjudiziellen Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2012 erfolgte und der Mitbericht des VAW vom 10. Mai 2011 negativ war. Damit gilt es festzuhalten, dass der negative Entscheid des Gemeinderates aus formeller Sicht nicht zu bestanden ist.