Im Übrigen ist eine Praxisänderung im Kanton Appenzell Ausserrhoden allein aufgrund des Berner Urteils nicht sachgerecht, zumal sich das Bundesgericht bisher nicht zu dieser Frage geäussert hat. e) In Anbetracht dieser Umstände erscheint es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt bzw. mit dem Gleichheitsprinzip nicht vereinbar, von der geltenden Praxis abzuweichen, zumal diese auch in anderen Kantonen angewandt wird und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Bern – soweit ersichtlich – auch in anderen Kantonen nicht durchgesetzt hat. Da die Alphütte Assek.